Deutsche Verkehrswacht
Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein für den Namen Deutsche Verkehrswacht -Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V.-
Sitz des Vereins ist Mühldorf a. Inn.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Deutsche Verkehrswacht -Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn- wurde am 30.1.1967 gegründet und am 5.4.1967 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn eingetragen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mühldorf a. Inn
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e. V. Und der Landesverkehrswacht Bayern e. V., in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen
a) die Verkehrssicherheit zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende
Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
e) seine Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit, der
der Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu beraten.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Mühldorf a. Inn.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn können sein
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und
sonstige Vereinigungen.
(3) Natürliche Personen, die sich um die Ziele und die Entwicklung der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. der Vorschlag ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. können auch Jugendliche, die noch nicht das. 18. Lebensjahr vollendet haben, beitreten. Dabei ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jungendmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand oder die von ihm beauftragte Geschäftsstelle.
(6) Die ordentlichen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Landesverkehrswacht Bayern
e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. bewirkt gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Landesverkehrswacht und der Deutschen Verkehrswacht.
(7) a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss
bis spätestens 30.9. d. J. schriftlich erklärt werden.
c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die
Zwecke der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. verstößt, wegen
schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig
verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der
Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von
zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
muss binnen dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
§ 4 Beitrag
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Der Beitrag ist im voraus bis spätestens 31.3. d. J. zu entrichten.
§ 5 Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Verkehrswacht
(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossenen auch im Gebiet der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht Bayern e. V. durchführen, soweit sie sich auf den Zweck gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.
(2) Die Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt.
(3) Alle Angelegenheit, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. mit den hierfür zuständigen Behörden und Institutionen selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Bayern
e. V. und die Deutsche Verkehrswacht ein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß §§ 3 und 10 der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher (Poststempel) schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein uns müssen der Tagesordnung zugesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand, den erweiterten Vorstand und den Beirat auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Ferner wählt sie für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben und beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und weiteren drei Beisitzern. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der erweiterte Vorstand ein Mitglied zum kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern (§ 8) und weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder.
(2) Der erweiterte Vorstand legt das Programm der Verkehrswachtarbeit fest. Er beschließt die Verteilung der Mittel, die für den gesamten Tätigkeitsbereich bestimmt sind und wählt die Delegierten für die Mitgliederversammlung der Landesverkehrswacht.
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit an dem Beschluss mitgewirkt hat.
(4) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter hat eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 10 Beirat
(1) Die Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. kann als sachverständiges Gremium einen Beirat wählen.
Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
(§ 9) sowie aus Mitgliedern, deren Aufnahme in den Beirat auf Grund ihrer Fachkenntnisse, ihrer Erfahrungen und Tätigkeiten im Verkehrswesen nach dem Vorschlag des Vorstandes (§ 8) vom erweiterten Vorstand (§ 9) beschlossen wird.
In begründeten Fällen können auch Nichtmitglieder in den Beirat aufgenommen werden.
(2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand und den erweiterten Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlungen.
(3) Die Amtszeit der berufenen Mitglieder beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied für den Beirat bestellen. Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes auf dessen Wunsch teil.
(4) Die Mitglieder des Beirates nehmen an der Mitgliederversammlung teil und sind stimm- und antragsberechtigt.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und dem Beirat nicht angehören.
(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.
(3) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege.
Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, bevor letztere den Vorstand entlastet.
§ 12 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat über die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Beirates eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 13 Schatzmeister
Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher oder Karteien zu führen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Kreisverkehrswacht Mühldorf a. Inn e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Bayern e. V. -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.
Obige Satzung wurde errichtet am 20.12.1977 und am 27.1.1978 in Band 2 Nr. 100 des Vereinsregisters umgeschrieben.
30. Januar 1978
gez.
Brüssel